AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen
SWI Siebeneichler & Wiesmann Informationssysteme GmbH (Stand Januar 2002)

A) Geltung

Alle Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Ge­schäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung von SWI Siebeneichler & Wiesmann Informationssysteme GmbH (SWI).

B) Vertragsschluss

1. Angebote von SWI jeglicher Art, z.B. Werbung in Zeitschriften, per Post, im Internet, bei Telefongesprächen etc. erfolgen freibleibend. Sie erfolgen unter Vorbehalt der Selbstbelieferung, soweit SWI von Dritten gefertigte Komponenten liefert.

2. Mündliche Auskünfte und Zusagen, Prospekte und Werbeaussagen gleich welcher Art, insbesondere Be­schreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs-, Leistungs-, Verbrauchs-, und Verwendbarkeitsangaben, sowie Maße und Gewichte, Preise sind freibleibend, außer sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.

3. Geringe Abweichungen von den Produktangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner nicht unzumutbar sind.

C) Lieferzeit, Teillieferungen, Termine

1. Die von SWI in den schriftlichen Auftragsbestätigungen oder auf Anfrage angegebenen Lieferzeiten oder -termine sind geschätzte ca. Zeiten, außer sie sind ausdrücklich als feste Liefertermine vereinbart. Gerät SWI in Verzug, so haftet SWI für den durch Verzug entstandenen Schaden des Vertragspartners nur, wenn der Ver­zug aufgrund Verletzung wesentlicher Vertragspflichten entstanden ist oder durch Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit von SWI verursacht wurde. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nur dann verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahr­lässigkeit oder im Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.

2. Bei der Verzögerung von Lieferungen oder Dienstleistungen aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik im eigenen oder Zulieferbetrieben oder bei Transporteuren oder sonstigen von SWI nicht vertretbaren Zuständen, Vorkommnissen, Ereignissen, ist SWI berechtigt, die Liefe­rung oder Erfüllung von Dienstleistungen nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Beide Parteien können jedoch von einem geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn eines der genannten Ereignisse zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über die vereinbarte Frist hinaus führt. Wei­tergehende An­sprüche der Vertragspartner sind ausgeschlossen.

3. SWI ist zu Teillieferungen berechtigt.

D) Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarten Preise ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der SWI. Im Preis enthalten sind die angegebenen Dienstleistungen, Materialien und Aufwendungen. Sonst verstehen sie sich ab Firmen­sitz ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen und ohne Versandkosten, die der Vertrags­partner trägt. Bei einem unangemessenen oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Aufwandszuwachs, behält sich SWI vor, zusätzliche Kosten zu erheben.

2. Die Gefahr eines Verlustes oder einer Beschädigung einer Lieferung bei Versendung trägt der Vertragspart­ner. Auf ausdrücklichen Wunsch, kann SWI jedoch eine Transportversicherung abschließen.

3. Rechnungen von SWI sind, soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde, ohne Skonti und sonstige Abzüge un­verzüglich nach Erhalt der Ware oder Bereitstellung einer erfolgten Dienstleistung durch SWI zahlbar, spätes­tens jedoch 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung. Im Falle von Teillieferungen gemäß C3 ist nur der jewei­lige Kostenanteil zu tragen.

4. Bei Schulungen ist die Kursgebühr im voraus, spätestens bei Kursbeginn bzw. beim genannten Termin voll­ständig zu zahlen. Schulungsmaterial wird gesondert berechnet.

5. Im Falle von Zahlungsverzug des Vertragspartners ist SWI berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu verlangen. SWI bleibt jedoch der Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens vorbe­halten.

6. Ab der zweiten Mahnung berechnet SWI jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 5 €

7. Der Vertragspartner kann nur wegen Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf dem­selben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von SWI ist außerdem nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

E) Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Vertragspartner hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschädigung zu über­prüfen. Unterbleibt bei Versand eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen, nach Erhalt, gilt die Ware als ordnungsgemäß abgenommen.

2. Gelieferte Software ist sofort zu prüfen. Offensichtliche oder erkennbare Fehler sind innerhalb von 1 Woche ab Übergabe an SWI zu melden, andernfalls erlischt das Rügerecht. Es bestehen keine Ansprüche bei Schä­den, die durch Verwendung von Software entstanden ist, wenn der Vertragspartner diese nicht ordnungsge­mäß überprüft hat und sie trotz offensichtlicher Mängel verwendet hat.

F) Lizenzbedingungen, Schutz- und Urheberrecht bei Software

1. Durch Öffnen der versiegelten Disketten/CD-Verpackung werden bei Fremdsoftware die jeweils beiliegen­den oder sonst angegeben Lizenzbedingungen des Herstellers anerkannt. Eine nachträgliche Rückgabe oder ein Umtausch in ein anderes Produkt ist nicht möglich.

2. Das Eigentum und das Urheberrecht an der von SWI gelieferten Software, dem gedruckten Begleitmaterial und sämtlichen Kopien der Software liegen beim Hersteller. Die Software wird durch das Urheberrecht und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. Deshalb darf der Vertragspartner nur das Original verwen­den bzw. nur eine Sicherungskopie ziehen.

3. Bei Hinweis des Vertragspartners auf Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten hat dieser unverzüglich SWI schriftlich zu benachrichtigen. Nur SWI ist berechtigt den Vertragspartner gegen Ansprüche des Inhabers zu verteidigen und Ansprüche auf eigene Kosten zu regeln, soweit diese auf ein von SWI gelie­fertes Produkt zurückgehen. SWI ist auch berechtigt nach eigener Wahl das Produkt abzuändern oder zurück­zunehmen und ggf. den Kaufpreis nach Abzug wegen der gezogenen Nutzung zurückzuerstatten. Hat der Vertragspartner das Produkt verändert oder in ein System integriert oder wurde das Produkt auf Anweisung des Vertragspartners so gestaltet, dass es zu einer Schutzrechtsverletzung gekommen ist, so ist der Vertrags­partner verpflichtet SWI gegenüber den Ansprüchen Dritter zu verteidigen und freizustellen.

4. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disas­semblieren oder zu vermieten oder zu verleasen. Ein Verkauf von durch SWI entwickelter Software ist möglich, wenn der Vertragspartner keine Kopie zurückbehält und alle erhaltene Software (mit allen Versionen bei up­date) und alles Begleitmaterial vollständig überträgt, sofern dies durch die Lizenzbedingungen nicht ausge­schlossen ist. Bei Fremdsoftware gelten die Bestimmungen des Herstellers.

G) Gewährleistung

1. SWI liefert die Ware mangelfrei in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferungszeitpunkt üblich ist. SWI haftet nicht für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Vertragsanbahnung seitens SWI über Verwendungsmöglichkeiten der Ware beraten worden ist. Soweit im Verhältnis zum Kunden zulässig, ist § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ausge­schlossen; SWI haftet somit im gesetzlich zulässigen Umfang nicht für Beschaffenheitsmerkmale oder Eigen­schaften, die der Ware lediglich aufgrund öffentlicher Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen oder eines sonstigen Dritten insbesondere in der allgemeinen Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften zugeordnet werden. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die gelie­ferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkt handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Eine auf Lieferscheine, Auftragsbestätigungen, Rechnungen u. ä. der SWI ggf. mitgeteilte Garantie- und Gewährleis­tungsangabe des Herstellers der gelieferten Ware ist für SWI im Verhältnis zum Kunden unverbindlich. Et­waige Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche der SWI gegenüber dem Hersteller der gelieferten Ware werden mit Anlieferung der Ware an den Kunden abgetreten, der diese Abtretung mit der tatsächlichen Über­nahme der Lieferung annimmt. Weithegende Ansprüche zwischen SWI und dem Kunden im Rahmen einer ggf. mitgeteilten Herstellergarantie bestehen nicht, auch soweit SWI kulanzweise die logistische Abwicklung eines Garantiefalls, insbesondere die Weiterleitung eines Produktes zur Überprüfung an den Hersteller über­nimmt. Im übrigen erstreckt sich die Gewährleistung der SWI für mangelhafte oder vom vereinbarten Kaufge­genstand abweidende Ware außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs im gewerblichen Handel nach deren Wahl entweder auf Nachbesserung oder aber auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zu­rückgegebenen Warenwertes. Weitergehende Ansprüche auf Gewährleistung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind ausgeschossen

2. Im Falle von Mängeln der Vertragswaren oder im Falle des Fehlens von zugesicherten Eigenschaften ist SWI nach seiner Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlenden Gegenstan­des berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder bei Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatz­lieferung in angemessener Zeit ist der Vertragspartner berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minde­rung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.

3. Offensichtliche Mängel hat der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Wo­che nach Erhalt der Lieferung SWI schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel, die bei intensiver Überprü­fung nicht sofort festgestellt werden können, sind SWI innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen.

4. Grundsätzlich werden mangelhafte Sachen im Betrieb von SWI repariert. SWI ist berechtigt eine Über­prüfung der Ware beim Vertragspartner oder bei sich selbst durchzuführen, bevor SWI wirksame Schritte einleitet. Weigert sich der Vertragspartner gegen diese Überprüfung, dann wird SWI von der Gewähr­leistung frei.

5. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch äußere Einflüsse oder Fehl­bedienungen entstehen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht, wenn der Vertragspartner Hinweise von SWI missachtet oder nicht befolgt. Gleiches gilt, wenn ohne Rücksprache durch Eingriffe des Vertragspartners oder Dritter, Veränderungen an der Ware durchgeführt worden sind.

6. Im Falle von Nachbesserungen erwirbt SWI mit dem Erhalt der Ware Eigentum an der Ware.

7. Bei der von SWI gelieferten, auch der fremdhergestellten Software, muß nach dem Stand von Wissen­schaft und Technik gegebenenfalls mit Fehlern gerechnet werden. SWI übernimmt keine Gewährleistung für Werbeangaben und Eigenschaftszusicherungen des Herstellers. Bei von SWI hergestellter Software kann von SWI bei Mangel nur die Beseitigung des Mangels (Vorgehen nach den o.g. Grundsätzen) ver­langt werden. Weitergehende Ansprüche, z. B. wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

H) Service

1. SWI gibt auf Dienstleistungen (Software) einen kostenlosen Service von zwei Wochen. Danach wer­den eventuelle Fragen und die Inanspruchnahme von Service mit dem aktuell gültigen Stundensatz be­rechnet.

2. Für Artikel erhält der Vertragspartner eine Garantie, dass bei Gefahrübergang der Lieferung der Zu­stand der Ware einwandfrei ist. Für Dienstleistungen gibt SWI eine 30tägige Funktionsgarantie.

3. Einzelheiten über die Serviceleistungen von SWI werden auf Anfrage mitgeteilt.

I) Haftung

1. Eine Haftung erfolgt maximal in der Höhe des Artikelwertes, jedoch maximal in der Höhe des Betriebs­vermögens.

2. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche des Vertragspartners gegenüber SWI, unabhängig von deren Rechtsgrund, wegen Mängeln oder Fehlern der Vertragswaren sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersat­zes solcher Schäden, die nicht an den Vertragswaren selbst, sondern durch ihre Benutzung, an Perso­nen oder Sachen entstanden sind). Ferner ausgeschlossen sind Ansprüche aufgrund der Verletzung ne­benvertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- und Aufklärungspflichten, einschließlich eines Ver­schuldens bei Vertragsschluss. Das gleiche gilt für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.

3. Bei Schulungen schuldet SWI die Dienstleistung wie vereinbart, garantiert jedoch nicht einen Erfolg SWI ist berechtigt, bei wichtigen und unvorhergesehenen Umständen (z.B. Erkrankung des Dozenten, Ausfall der Computeranlage, höherer Gewalt) einen Ersatztermin zu vereinbaren. Kann der Vertragspart­ner diesen nicht wahrnehmen, kann er gegen Erstattung der gezahlten Gebühren vom Vertrag zurück­treten. Ausfallende Kurstage oder -stunden werden an vereinbarten Sonderterminen nachgeholt. Für versäumte Stunden oder bei Feiertagen ist von SWI kein Ersatz geschuldet. Der Vertragspartner hat kei­nen Anspruch auf Verlegung der Schulungen. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners bestehen nicht. Insbesondere hat er bei Dozentenwechsel kein Rücktritts- oder Minderungsrecht.

J) Rücktritt

1. Der Vertragspartner verpflichtet sich einen pauschalierten Schadensersatz von 30 % der Vertrags­summe zu zahlen, wenn der Vertrag auf Veranlassung des Vertragspartners aufgehoben wird.

2. Bei Schulungen kann bis 1 Woche vor Beginn gegen eine Verwaltungsgebühr von 10 % der Kursge­bühr die Anmeldung schriftlich (maßgeblich ist Eingang bei SWI) storniert werden. Bei späterer Stornie­rung ist die volle Kursgebühr zu zahlen.

K) Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen von SWI erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst mit dem Erhalt des kompletten Kaufpreises an den Vertragspartner über.

2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, vor der Bezahlung der Ware, diese zu verkaufen, verpfänden oder zu verändern.

3. Ist der Vertragspartner mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Ver­gleichsverfahrens beantragt, dann darf der Vertragspartner nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. SWI ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen oder die Befugnis des Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.

L) Vertraulichkeit und Datenschutz

1. Die Vertragsparteien werden ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekanntgewordene Be­triebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.

2. SWI wird bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekanntgewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten.
3. Die Daten werden zu Werbezwecken nicht an Dritte weitergegeben.

M) Verschiedenes

1. Es gilt deutsches Recht.

2. Erfüllungsort Leistungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz, soweit eine Vereinbarung möglich ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner ge­schlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertra­ges im übrigen nicht. Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein oder werden, so ist der Vertrag so aus­zulegen, dass der mit der betreffenden Formulierung verfolgte Zweck erreicht wird.

Salzweg, 01.01.2002
SWI solutions with intelligence GmbH
Feldstraße 19; D-94121 Salzweg

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